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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reiseveranstalters verbindlich

an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den

Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder

wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung

durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit Annahme durch

den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung

vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die

Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,

wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist mit dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 50 Euro zu zahlen.

b) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen, - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl

von 25 Personen. Allerdings frühestens zwei Wochen - vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der

vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder

Beförderungsschein), zu zahlen.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters

sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang

der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach

Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt

wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt

der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,

soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden

über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er

dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter ist

berechtigt, sich unter bestimmten, in seinen Reisebedingungen im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen,

eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich

vorgesehenem Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises

hat der Reiseveranstalter den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung

eines Entgeltes vom Reisevertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:

Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei

Wochen vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn 70 %

des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen 80 % des Gesamtreisepreises

als Stornokosten an.

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei

der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden

Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten

Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen

handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Es besteht

kein Rechtsanspruch.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt

der Reise den Reisevertrag kündigen:

- Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende dich Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig

stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages

gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch

den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen

Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern

gutgebrachten Beträge. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich

festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf

eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden

unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen

und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich

zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

8. Haftung des Reiseveranstalters

8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1. die gewissenhafte Reisevorbereitung

2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung

4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der

jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

8.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

8.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem

Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit

Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.

Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich

in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich

hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Wir haften jedoch nicht, wenn sich die Verhältnisse

nach Drucklegung dieses Prospektes wesentlich ändern. Bei wesentlichen, nachträglichen Änderungen werden Sie nach Möglichkeit informiert. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, bei Leistungen fremder Unternehmer,

die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Fahrt mit Bergbahnen, Sonderveranstaltungen usw.)

9. Gewährleistungen

A. Abhilfe Wird eine Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter

kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung aus wichtigem, objektiv erkennbarem Grund ablehnen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

B. Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende

eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis

herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen

Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,

den Mangel anzuzeigen.

C. Kündigung des Vertrages Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder

erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich

beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält

der Reisende Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen

Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Schadenersatz Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise

führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens

eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als

Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und

die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

10.3. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit

aufgrund gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistung anzuwenden

sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen ist.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden

gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der

örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

Unterlässt es der reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschlussfrist und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach

vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach

Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung

der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit

dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,

so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich

zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei

Jahre nach Beendigung der Reise.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Eine Gewähr für die

erteilten Informationen übernimmt der Reiseveranstalter nicht. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die

rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn

der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass der Reiseveranstalter

die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-. Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriftenselbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,

gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der reise verhindert ist,

kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten

14. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder

Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters

maßgeblich.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

16. Allgemeines

Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.

Abmeldung, Reiserücktritt und Stornogebühren Sie können jederzeit vor Antritt der Reise zurücktreten.

Der Rücktritt solle schriftlich erfolgen (maßgeblich ist der Eingang bei uns).

Es fallen dabei folgende Rücktrittsgebühren an:

Bis 30 Tage vor Reiseantritt € 30,--

Ab 29 bis 15 Tage vor Antritt: 50% des Reisepreises

Ab 14 bis 8 Tage vor antritt: 80% des Reisepreises

Ab 7 Tage vor Reiseantritt: 100% des Reisepreises

Abfahrtsort ist Utting, es können aber auch andere Orte vereinbart werden.

Versicherungen: Bei Auslandsreisen empfehlen wir den Abschluss einer Reisegepäck, -Kranken-, Reiserücktrittversicherungen abzuschließen. Unterlagen hierfür sind im Büro erhältlich.

Unsere Bürozeiten:

Montag bis Freitag 07:30 Uhr – 19:30 Uhr

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